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Kleingartenverein

"Fallerslebener Weg II e.V."

Gartenordnung

Kleingärtnerische Nutzung

  1. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur Gewinnung des Eigenbedarfs von Gartenbauerzeugnissen sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient und nicht erwerbsmäßig genutzt wird.
  2. Die Gartenbewirtschaftung hat zwingend nach kleingärtnerischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Mindestens ein Drittel des Gartenlandes ist für den Anbau von Obst und Gemüse zu nutzen. Die ausschließliche Nutzung als Zier- und Erholungsgarten ist untersagt.
  3. Die Gartenfläche ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Artenvielfalt ist anzustreben. Wildkräuter dürfen die Gartennutzung der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Störende Arten sind zu entfernen.
  4. Ziergehölze und Hecken, die ein Höhenwachstum von 3 m erreichen sind für den Anbau ausgeschlossen, bzw. deren Höhe ist auf 1,80 m zu begrenzen. Formhecken und Einfriedungen des Kleingartens im Innenbereich sind in ihrer Wuchshöhe auf 1,20 m beschränkt. Bei Obstgehölzen sind niedrige Wuchstypen zu wählen.
  5. Der Anbau von Wirtspflanzen für Krankheitserreger und Schädlinge ist in der Kleingartenanlage unzulässig.

Bauten im Kleingarten

  1. Die Errichtung, Veränderung oder Erweiterung von Baukörpern und baulichen Nebenanlagen bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Für die Errichtung von Gartenlauben (bis 24m²) ist ebenfalls die Genehmigung des Vorstandes erforderlich. Der Antrag ist, mit den erforderlichen Bauzeichnungen, beim Vorstand in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Nach erfolgter Genehmigung oder Ablehnung ist ein Exemplar dem Regionalverband zu übergeben.
  2. Grundsätzlich sind Gartenlauben in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung, Einrichtung und baulichen Gestaltung so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen und anderer technischer Anlagen, die einer dauerhaften Wohnnutzung entsprechen, ist im Kleingarten untersagt.
  3. Für die bis zum 03.Oktober 1990 rechtmäßig in Kleingärten errichteten Bauten besteht Bestandsschutz nach geltendem Recht.
  4. Die Errichtung eines Gewächshauses bis zu einer Größe von 6 m² ist nach Zustimmung des Vorstandes grundsätzlich gestattet. Eine Zweckentfremdung des Gewächshauses ist untersagt.
  5. Für die bei der Kleingartennutzung anfallenden Fäkalien und Abwässer sind die nach örtlichem Recht genehmigten Anlagen zum Auffangen dann zulässig, wenn ihre ordnungsgemäße Betreibung gewährleistet wird. Abflusslose Sammelgruben sollten 3m³ nicht überschreiten. Das Betreiben von nicht ausdrücklich durch dazu befugte Stellen zugelassenen Sicker- und Klärgruben, die Ausbringung von unbehandelten oder nach geltendem Recht ungenügend behandelten Abfällen auf Kleingartenland ist grundsätzlich untersagt.
  6. Anzulegende Teiche und Feuchtbiotope sind in ihrer Fläche auf höchstens 5 m² zu begrenzen. Die Ausgestaltung und Bepflanzung ist fachgerecht zu gewährleisten und unterliegt den Reglungen des Vereins. Gemeinschaftseinrichtungen können von der im Satz 1 genannten Größe abweichen.
  7. Bade- und Wasserbecken sind in Kleingärten nicht dauerhaft auszuführen und nicht ins Erdreich einzulassen.
  8. Einfriedungen mit Stacheldraht oder Sicherungsanlagen, die Tier und Mensch gefährden, sind als Gartenbegrenzung unzulässig.

Wege und Gemeinschaftsanlagen

  1. Gemeinschaftsanlagen und Wege innerhalb der Gartenanlage sind für den Verein prägend, die des Schutzes, der Pflege und der Unterhaltung durch die Gemeinschaft bedürfen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt und verpflichtet, die Vereinsmitglieder nach bestimmten Regeln, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, zur Anlage, zur Pflege und zur Erhaltung heranzuziehen. Das schließt winterliche Räum- und Streupflicht für angrenzende öffentliche Wege ein.
  2. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt. Das Parken, Waschen und reparieren von Kfz in den Anlagen ist grundsätzlich verboten. Die Lagerung von Materialien ist sowohl im Kleingarten als auch auf Gemeinschaftseinrichtungen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten und Behinderungen zu vermeiden. Die Lagerung im Gemeinschaftsraum ist grundsätzlich auf 24 Stunden beschränkt.

Schutz der Natur und der Umwelt

  1. Kleingartenvereine fördern das umweltgerechte und naturgemäße Gärtnern. Die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen, es sind ausschließlich Pflanzenschutzmittel die für die „Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ zugelassen sind.
  2. Nichtkompostierbare Abfälle sind auf öffentlichen Deponien zu verbringen. Das Verbrennen von Abfällen ist im Salzlandkreis grundsätzlich untersagt.
  3. Flüssige, halbflüssige Stoffe, die geeignet sind, Verunreinigungen hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien dürfen nicht in Vorfluter, Gräben oder in das Grundwasser eingeleitet werden.

Tierhaltung

  1. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
  2. Die Tierhaltung ist zulässig, wenn diese am 03.10.1990 zugelassen war. Diese grundsätzliche Zulässigkeit kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sie die Gemeinschaft stört und oder der kleingärtnerischen Nutzung entgegensteht.
  3. Die Neuaufnahme einer Tierhaltung entscheidet der Vorstand des Vereins, wenn sie nicht gewerbsmäßig erfolgt und keine Störungen zu erwarten sind. Mit der Haltung darf erst nach Zustimmung begonnen werden.
  4. Das Mitbringen von Hunden, Katzen und Kleinsäugern in der Anlage ist in einer Zahl statthaft, die gewährleistet, dass unzumutbare Belästigungen, Schäden und bleibende Verunreinigungen sicher vermieden werden. Die Haftungspflichten bleiben beim Tierhalter. Hunde sind an der Leine zu führen und Katzen so zu beaufsichtigen, dass Vogelschutz und Nachbarschaftsrechte gewährleistet sind.

Ruhe und Ordnung

  1. Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Vereinsinterne Regelungen der Ruhezeiten darf der jeweils territorialen Anordnung nicht widersprechen. Gibt es keine Vereinsreglung gilt die öffentlich rechtliche Festlegung (siehe: „Rechtliches“).
  2. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern, Wohnmobilen, Dauerzelteinrichtungen und ähnlichen Anlagen sind grundsätzlich verboten.

Pächterwechsel

  1. Grundsätzlich ist bei jedem Pächterwechsel eine Wertermittlung durch berufene Wertermittler durchzuführen. Das Protokoll der Wertermittlung ist dem Vorstand zu übergeben. Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgemäß zu erfüllen.
  2. Die Beseitigung von Anpflanzungen und oder Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz oder der verbindlichen Gartenordnung entsprechen, hat der abgebende Pächter spätestens beim Pächterwechsel zu vollziehen. Findet keine Neuverpachtung statt setzt der Vorstand eine angemessene Frist zur Beräumung der Parzelle.

Verstöße

  1. Maßnahmen bei Verstoß gegen die Gartenordnung sind die Erteilung von Auflagen, die Friststellung, die Abmahnung zulässig. Bei Feststellung von Verletzungen des Pachtvertrages sowie vertragswidrigen Verhalten sind Sanktionen bis hin zur Kündigung des Pachtvertrages zulässig.

Grundlage:Rahmengartenordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt

Beschlossen: Mitgliederversammlung am 17.07.2010

Gültig ab: 01.08.2010

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